"Enter" drücken, um zum Inhalt weiterzugehen

§52a UrhG: BGH-Entscheidung: kleiner Teil eines Werkes

An der Fernuniversität Hagen wurden im Rahmen des BA-Studiengangs Psychologie ca. 4000 Studierenden Auszüge aus dem Lehrbuch „Meilensteine der Psychologie“ des Alfred Kröner Verlags innerhalb der Lernplattform Moodle zur Verfügung gestellt.

Der Verlag wurde darauf u.a. durch Blogbeiträge aufmerksam und klagte 2010 gegen die Fernuniversität Hagen wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Zwar ist es aufgrund von §52a Universitäten gestattet, kleine Teile eines Werkes einem bestimmt abgegrenzten Nutzerkreis öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch erkannte der Verlag 91 Seiten (19,12% von insgesamt 528 Seiten) nicht als kleinen Teil an und sah in dem zum Download angebotenen PDF eine unzulässige Vervielfältigungshandlung. Der Verlag forderte eine Beschränkung auf 3 Seiten.

Das LG Stuttgart hat daraufhin 2011 entschieden, dass nur 10% bzw. 48 Seiten als kleiner Teil eines Werkes gezählt werden können. Außerdem sollten die 10% nicht zum Download angeboten werden, da es sich dann um eine Vervielfältigung handele. Dafür sollte ein entsprechendes Format gewählt werden, so dass keine Speicherung des Dokuments möglich ist. Die Punkte „Veranschaulichung im Unterricht“, „abgegrenzter Kreis von Unterrichtsteilnehmern“, „Gebotenheit“ sah das LG Stuttgart indessen als erfüllt an. So blieb der Fernuniversität die Option max. 48 Seiten im Flash-Format zur Verfügung zu stellen.

Das Berufungsgericht OLG Stuttgart (beide Parteien gingen in Berufung) ruderte sehr weit zurück und hat verneint, dass die Tatbestände „kleine Teile eines Werkes“, „Veranschaulichung im Unterricht“ und „Gebotenheit“ erfüllt sind.

Der BGH hat nun entschieden, dass unter „kleine Teile eines Werkes“ höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten zu verstehen sind. Darüber hinaus darf der Rechteinhaber keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten haben. Die öffentliche Zugänglichmachung enthält außerdem auch die Möglichkeit Dokumente abzuspeichern bzw. auszudrucken. Ebenso ist laut BGH bei ergänzenden Angeboten die Veranschaulichung im Unterricht gegeben.

Mit dem BGH-Urteil ist §52a einigermaßen praktikabel geworden. Es gibt bezogen auf den sehr unbestimmten Begriff „kleiner Teil“ nun einen konkreten Richtwert, bisher kursierten mehrere Varianten von Prozentzahlen. Die zunächst geforderte Einschränkung auf die bloße Lesbarkeit ist vom Tisch. Sie ist allein aus technischen Gründen sehr unrealistisch, da Dokumente im PDF-Format gewissermaßen Standard in Forschung und Lehre sind und Flash nicht mehr plattformübergreifend unterstützt wird. Für die Hochschullehre, in der E-Learning in der Regel ergänzende Funktion hat, ist es gleichfalls wichtig, dass die ergänzende Bereitstellung von Inhalten ebenfalls als Veranschaulichung im Unterricht zählt.

Urteile: http://www.bibliotheksverband.de/dbv/themen/rechtsstreit-52a-uhrg.html

Hoeren, Th., Kleine Werke? – Zur Reichweite von §52a UrhG, ZUM 5/2011:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/hoeren_veroeffentlichungen/KleineWerke.pdf

Als Erster einen Kommentar schreiben

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert