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28.1.2016 Urheberrechtstag in Hannover zur Novellierung des UrhG, insb. § 52a UrhG

Der Urheberrechtstag in Hannover stieß auf reges Interesse, was angesichts der aktuellen Entwicklungen auch nicht verwunderlich ist. Die Tagung drehte sich vor allem um die Auseinandersetzung zur Vergütungsfrage für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken auf Grundlage von § 52a UrhG. Strittig bzw. eine dicke Kröte ist die von der VG Wort gewollte Einzelerfassung und -abrechnung von Werken, die auf Basis von §52a UrhG genutzt werden. Ein BGH-Urteil vom 20. März 2013 – I ZR 84/11 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet hierzu ermöglicht dies im Prinzip, sofern die Einzelerfassung keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt.
Beinahe unisono wurde auf der Tagung der Einzelerfassung widersprochen, u.a. von der HRK.

Basis der Beurteilung des unverhältnismäßigen Aufwandes ist die durchgeführte Pilotstudie der Uni Osnabrück, die ebenfalls auf der Tagung referiert wurde. Deutlich wurde, dass der finanzielle Ertrag, von ca. 5000 Euro, recht gering ist. Es herrschte der Eindruck, dass die VG Wort mit einer Einzelabrechnung sehr viel besser fahren würde.

Digitalisierung und eLearning würden darunter leiden, da Lehrende weniger an Materialien einstellen würden. Dies wurde in der Pilotstudie als auch in der Diskussion in Hannover deutlich. Zeitgemäßes Lehren und Lernen würde damit stark erschwert.

Der geplante Lizenzauswahldialog enthielt außerdem die Prüfung eines vorrangigen Verlagsangebots. Dies ist ja u. a. die Auflage der BGH-Entscheidung zur öffentlichen Zugänglichmachung kleiner Teile eines Werkes. Wenn Lehrende ein Werk melden, erhalten Sie innerhalb von drei Tagen Rückmeldung, ob es ein solches Angebot gibt. Auch dieses wurde aufgrund des langsamen und umständlichen Workflows stark kritisiert.

Zudem ist §52a UrhG aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe sehr schwierig für den einzelnen Lehrenden zu praktizieren und in der derzeitigen Fassung realistischerweise wenig praktikabel. Es kostet daher viel Zeit eine rechtmäßige Nutzung zu beurteilen und die entsprechenden Daten zu erfassen. Dafür müssten ggf. an den Hochschulen dauerhaft entsprechende Stellen geschaffen werden.

Es besteht auch die Gefahr, dass Lehrende auf andere Kanäle ausweichen, um Lehrmaterialien zu verteilen. Das gewisse Maß an Kontrollfunktion, das die Lernplattformen an Hochschulen haben, würde somit aufgeweicht.

Die nächsten Schritte sollen wohl so ein, den Prozess der Erfassung zu vereinfachen, um das Argument der Unverhältnismäßigkeit entkräften zu können. Dies soll im Laufe des Jahres 2016 geschehen. Ein Element der Vereinfachung soll sein, dass Meldungen nur aus dem VLB gemacht werden müssen, d.h. die aufwändige Erfassung nicht enthaltener Titel entfiele.

Verlagsvertreter machten deutlich, dass jegliche Schrankenregelung einen Eingriff in den Primärmarkt der Verlage impliziert, daher sind ja beispielsweise auch Schulbücher von der Schrankenregelung ausgenommen. Des weiteren soll eine Einzelerfassung eine gerechtere Vergütung für die Autoren erlauben.

Allerdings zahlen Universitäten bzw. deren Bibliotheken für die Nutzung von Texten auf der Basis von Pauschalbeträgen bereits jetzt schon nicht geringe Summen. 17 Mio. Euro macht die Bibliothekstantieme aus, 400 Mio. Euro beträgt der Erwerbungsetat wissenschaftlicher Bibliotheken. Zeitschriftenverlage haben zum Teil eine Rendite von 40 – 50%, wissenschaftliche Autoren müssen die Veröffentlichung in renommierten Zeitschriften teuer bezahlen und diese Veröffentlichungen müssen die wissenschaftlichen Bibliotheken wiederum einkaufen, um den Literaturgrundbestand zu gewährleisten. Es kann daher auch anhand der Ergebnisse der Osnabrücker Pilotstudie in Zweifel gezogen werden, ob den Autoren/Verlagen durch eine pauschale Vergütung tatsächlich in substantiellem Maß Einnahmen entgehen.

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass es auch einfacher geht. In Österreich sieht das Pendant zum deutschen §52a eine Verwendung auch ganzer Werke vor (http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_99/BGBLA_2015_I_99.pdf) bzw. es existiert keine Umfangsbeschränkung und die Nutzung wird pauschal abgegolten. Die Regelung des fair use in den USA enthält überhaupt keine Vergütung. Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die deutsche Gesetzeslage für die digitale Werknutzung an Hochschulen sehr restriktive Vorgaben macht.

Wenig Konkretes gibt es zu diesem Thema sowohl zur Weiterentwicklung eines europaweit einheitlichen Urheberrechtsgesetzesrahmens als auch zur Schaffung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die nicht von der Hand zu weisende Unverhältmäßigkeit der Einzelerfassung den beteiligten Parteien deutlich genug vor Augen geführt werden kann und die Pauschalvergütung doch noch durchgesetzt wird.

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