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Aufschub bis 30.9.2017: Einstellen von Texten auf Grundlage von §52a UrhG in LMS weiterhin möglich

Seit Abschluss des Rahmenvertrags der VG Wort mit der KMK (https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/PresseUndAktuelles/2016/Rahmenvertrag52aUrhG_VGWORT_unterzeichnet.pdf) Ende September ist eine Welle der Aufregung entstanden. Kaum eine Uni oder Hochschule ist dem Rahmenvertrag beigetreten, es drohten ganze E-Learning-Kurse zu verschwinden, mitten im Semester Dokumente deaktiviert oder gelöscht zu werden, eine Studiums-, Lehr- und Lernblockade.

Offenbar wurde auch, dass die rechtliche Basis des E-Learning oder eben auch der Digitalisierung nicht einfach anzuwenden und für den Laien schwer zu durchschauen ist. Daraus entsteht ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Dies ist auch in der Untersuchung zu einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke von Katharina de la Durantaye von 2014 festgehalten, die vom BMBF gefördert wurde.
Zutage tritt ebenfalls, dass die Möglichkeiten sehr restriktiv sind, digitale Medien im Bildungsbereich einzusetzen, ohne explizit die Rechte dafür anzufragen oder gar zu bezahlen. Gelöst werden kann dies nur durch eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS): http://urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0516.html.de

Nun ist zumindest die Einzelerfassung bis 30.9.2017 vom Tisch:
https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/hochschulrektorenkonferenz-kultusministerkonferenz-und-vg-wort-entwickeln-gemeinsame-loesung-zu-digitalen-semesterapparaten.html.

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