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Referentenentwurf Urheberrechtsgesetz angepasst an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft: bald §60a UrhG statt 52a?

Passend zur gerade verstrichenen Aufregung um §52a UrhG nun der Referentenentwurf zur „Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“: https://irights.info/wp-content/uploads/2017/01/Referentenentwurf-UrhWissG.pdf.
Es heiß darin, dass der gesetzliche Rahmen für die Nutzung von urheberrechtlichen geschützten Werken im digitalen Umfeld basierend auf einer EU-Richtlinie (2001/29/EG (InfoSoc-RL) veraltet sei und für Anwender wenig praktikabel. Eine zeitgemäße und rechtssichere Nutzung sei dem Anwender gegenwärtig dadurch nicht möglich.
Die Neufassung soll für Vereinfachung und auch Erweiterung sorgen und außerdem eine angemessene Vergütung regeln.

Es gibt nun „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ in §§ 60a bis 60h UrhG in der Entwurfsfassung (UrhG-E). Dafür entfallen einige der bisherigen Regelungen.

Das Argument für diese Fassung des Urheberrechts im Gegensatz zu einer Variante mit einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke liege im Verzicht auf unbestimmte Rechtsbegriffe.

Der bisherige §52a würde zu einem §60a mit der Ãœberschrift „Unterricht und Lehre“ und enthält:

„(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht-kommerziellen Zwecken bis zu 25 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

…“

Der Nutzungsumfang wird erweitert und konkret festgelegt, es dürfen 25% eines veröffentlichten Werkes genutzt werden, statt bisher zumindest bezogen auf Texte max. 12% oder 100 Seiten.

Die Nutzungsarten werden zudem gegenüber §52a UrhG erweitert. Neben der öffentlichen Zugänglichmachung erstreckt sich die Erlaubnis auch auf Vervielfältigung und Verbreitung bzw. generell auf die öffentliche Wiedergabe. Das ist positiv, da bisher nicht alle Nutzungshandlungen im Bildungsbereich urheberrechtlich gedeckt waren.
Mit der Nennung des Teilnehmerkreises wird die Nutzung des Weiteren beschränkt, der Hinweis auf den bestimmt abgegrenzten Teilnehmerkreis bzw. die Gebotenheit der Nutzung entfallen jedoch.

In §§ 60h-E wird die angemessene Vergütung geregelt. Einzelabrechnung und -erfassung wären damit vom Tisch:

„Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt.“

Es gilt die pauschale Vergütung oder eine stichprobenbasierte nutzungsabhängige Vergütung.

In § 60g UrhG-E ist bestimmt, dass Vereinbarungen, die in die diese Regelungen eingreifen, unwirksam sind, d.h. Verträge oder Lizenzierungen von Verlagen haben keinen Vorrang, wenn Inhalte im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis genutzt werden. Damit ist die Prüfung eines angemessenen Verlagsangebotes, die in der Folge von §52a UrhG zu erfolgen hatte, ebenfalls nicht mehr notwendig.

§ 60a UrhG-E und die Vergütungsregelung bieten auf jeden Fall eine Verbesserung zu §52a UrhG, der zunehmend unanwendbar geworden ist. Möglicherweise ist es auch die schlauere Lösung als eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke, wenn diese durch Klagen und Prozesse aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe wieder zurechtgestutzt werden könnte.

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