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Land in Sicht ab 1.3.2018? Rund um §52a UrhG

Rainer Kuhlen vom Urheberrechtsbündnis schreibt im Tagesspiegel zur aktuellen Auseinandersetzung um die Vergütung von Nutzungen infolge von §52a UrhG: http://m.tagesspiegel.de/wissen/streit-um-das-urheberrecht-die-individuelle-verguetung-der-autoren-taugt-nicht-fuer-hochschulen/19577030.html, warum die individuelle Abrechnung Nonsens ist.

e-teaching.org resümiert die aktuellen Auseinandersetzungen unter https://www.e-teaching.org/news/eteaching_blog/die-unendliche-geschichte-der-urheberrechtsreform, auch mit Hinweis auf den Appell von publikationsfreiheit.de. Eine Auseinandersetzung mit dem Appell findet sich auf https://irights.info/artikel/publikationsfreiheitde-unterzeichner/28410.

Das BMJV hat nun auch einen Regierungsentwurf veröffentlicht: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/04122017_Urheber_Wissenschafts_Gesetz.html: Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG).

Relevant für Unterricht und Lehre ist darin §60a:

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht-kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

Gegenüber dem Referentenentwurf sind im Regierungsentwurf nur noch 15% eines Werkes erlaubnisfrei nutzbar (s. auch Textvergleich Referenten- und Regierungsentwurf: https://irights.info/wp-content/uploads/2017/04/UrhWissG-Textvergleich-RefE-RegE.pdf). Der Wert entspricht aber ungefähr dem bisher gültigen (12% oder max. 100 Seiten).

Außerdem sind die Nutzungsrechte ausgedehnt und decken damit mehr Unterrichts- bzw. Lehrsituationen ab, z.B. auch die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien in MOOCs.

Rechnung getragen wird auch dem Umstand, dass an einer Lehrveranstaltung in der Regel außer dem Lehrenden und Teilnehmer/innen auch weitere Personen beteiligt sind.
Veranschaulichung des Unterrichts umfasst einen weiteren Zeitraum, dazu zählen Vor- und Nachbereitung als auch die Prüfungsvorbereitung.

Abbildungen sind nun explizit genannt.

§60b

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§60c bezieht sich auf Forschung.

§60d bezieht sich auf Text- und Data Mining.

§60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Dies ist ein wichtiger Passus, da damit explizit gemacht wird, dass die Erlaubnis nur durch die Schranke nicht durch vertragliche Regelungen eingeschränkt werden kann.

§60e Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.

Ab 1.3.2018 kann demgemäß nicht mehr auf einer Einzelerfassung, /-vergütung bestanden werden. Die Frage lautet, was dann zwischen 30.9. und 1.3. gelten soll.

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