Mehrfach wurde der §52a, eine Schrankenregelung im Urheberrecht, bereits verlängert. So wie es aussieht, auch dieses Jahr: http://www.iuwis.de/blog/kurz-vor-dem-gau-eines-rechtsfreien-raums-die-koalition-rettet-den-e-learning-paragraphen-52a-e.
Allerdings bleibt da trotzdem alles sehr wackelig, da die Formulierungen im Paragraphen sehr unbestimmt sind und Gerichtsentscheide tendenziell sehr restriktive Entscheidungen fällen.
nix da
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