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Urheberrecht an der Hochschule

Diese Woche bin ich auf einen Artikel in der SZ gestoßen: http://www.sueddeutsche.de/bildung/urheberrecht-an-der-uni-live-aus-dem-hoersaal-1.1648949. Der Aufhänger war das Thema, dass ja ein Mitschnitt einer Vorlesung mit dem eigenen Smartphone technisch kein Problem darstellt, aus Sicht des Urheberrechts jedoch schon.

Auch hier wie an anderen Stellen ist die Frage, wie das Urheberrecht es schaffen soll, sich gegen den immensen Kontrollverlust, der durch die technologischen Möglichkeiten entstanden ist, zu stemmen.

Interessanterweise wird im Artikel auch auf den §52a Bezug genommen und bemängelt, dass bezogen auf die darin enthaltenen Formulierungen wie zum Beispiel „kleiner Teil“ konkrete Zahlenangaben fehlen. Die lassen sich allenfalls Gerichtsurteilen entnehmen. Da liegt der Hase im Pfeffer, die Handlungsgrundlage fehlt. Sicherlich auch nicht der Weisheit letzter Schluss, aber eine Prozentangabe wäre zumindest hilfreich in der Praxis.

Das Kompendium Internetrecht von Thomas Hoeren ist auf dem neuesten Stand:

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_April_2013.pdf

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